Allgemeine Geschäftsbedingungen hinsichtlig Buchung, Verkauf und Transport (AGB)
Fassung: 28/10/2022
Die Webseite zur Vermarktung von Transportdienstleistungen Getaway sowie das Buchungstools (Webseite) werden von S.L.A. s.a. verwaltet, eine Aktiengesellschaft nach luxemburgischem Recht mit Sitz in 4, rue Laangwiss, L-4940 Bascharage, Großherzogtum Luxemburg und eingetragen im Handels- und Firmenregister, Luxemburg unter der Nummer B49878, Tel.: +352 8002 10 10, info@getaway.lu.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen sich auf die auf der Webseite getaway.lu veröffentlichten Produkte.
Die Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen auf dem von der Gesellschaft S.L.A. (im Folgenden auch: „SLA“) betriebenen Netz gemäß der EU-Verordnung Nr. 181/2011. Die Fahrzeuge sind für die Beförderung von Personen reserviert.
S.L.A s.a. behält sich das Recht vor, die vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen jederzeit durch Veröffentlichung einer neuen Version auf der Website zu ändern. Die allgemeinen Beförderungsbedingungen sind diejenigen, die zum Zeitpunkt der Bestätigung der Bestellung gelten.
Die Tatsache, dass der Kunde während des Bestellvorgangs das Kästchen zu diesen Allgemeinen Transportbedingungen ankreuzt, bedeutet, dass er diese Allgemeinen Transportbedingungen in ihrer Gesamtheit vorbehaltlos akzeptiert.
Artikel 1 – Geltungsbereich. 2
Artikel 2 – Geschäftsfähigkeit 2
Artikel 3 – Nutzung der Website. 2
Artikel 4 – Anspruch auf Beförderung. 3
Artikel 5 – Beförderungsausweise, Beförderungsentgelte. 3
Artikel 9 – Gesundheitsmaßnahmen. 6
Artikel 10 – Allgemeine Pflichten der Passagiere. 6
Artikel 11 – Kinder und Minderjährige. 8
Artikel 12 – Passagiere mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität 8
Artikel 13 – Reservierungen von Sitzplätzen. 10
Artikel 14 – Beförderung von Gütern. 10
Artikel 16 – Beförderung von Tieren. 12
Artikel 17 – Fahrgastrechte bei Annulierung oder Verspätung. 12
Artikel 18 – Informationen. 13
Artikel 19 – Hilfeleistung bei Annullierung oder Verzögerung der Abfahrt 13
Artikel 20 – Änderung der Fahrtroute. 14
Artikel 21 – Haftung von SLA . 14
Artikel 23 – Allgemeine Bestimmungen. 16
Artikel 24 – Reklamationen – Schlichtung – Anwendbares Recht und zuständige Gerichte. 16
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle über die Buchungstools zwischen S.L.A. s.a. und den Kunden abgeschlossenen Buchungen in Bezug auf den Service sowie für die Beförderung dieser Kunden im Rahmen des Service.
Die vorliegende AGB sowie eventuelle zukünftige Änderungen treten am Tag ihrer Veröffentlichung auf der Getaway-Website in Kraft.
Die folgenden aufgeführten einzelnen Bestimmungen sollen die Modalitäten und Bedingungen für Dienstleistungen und den damit verbundenen Verkauf von Fahrkarten festlegen, die über die Reservierungstools zwischen S.L.A. s.a. und den Kunden abgeschlossen werden und sich auf eine oder mehrere Getaway-Dienstleistungen beziehen.
Für den Fall, dass der Kunde eine Buchung für einen oder mehrere Passagiere vorgenommen hat, wird der Kunde seine Passagiere über diese AGB informieren. In jedem Fall sind Letztere ebenfalls an die in diesen AGB enthaltenen Verpflichtungen gebunden.
Mit der Vornahme einer oder mehrerer Buchungen erklärt der Kunde, dass er mindestens 18 Jahre alt ist und voll geschäftsfähig ist, um eine solche Buchung vorzunehmen.
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, die Haftung und die Folgen von Buchungen zu übernehmen, die auf seine Rechnung getätigt werden, insbesondere für Buchungen, die von minderjährigen Haushaltsmitgliedern und/oder Personen, für die der Kunde die Erziehungsgewalt ausübt, getätigt wurden.
Es ist nicht gestattet, die Getaway-Website für nicht-private oder gewerbliche Zwecke zu nutzen. Der Einsatz von automatischen Systemen zur Extraktion von Daten aus dieser Website für gewerbliche Zwecke ist untersagt. S.L.A. s.a. behält sich das Recht vor, im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen Maßnahmen zu ergreifen.
4.1 Der Anspruch auf Beförderungsleistung besteht, sobald ein Beförderungsvertrag rechtsgültig abgeschlossen worden ist.
4.2 Die Buchungsbestätigung (siehe Artikel 5) berechtigt den Fahrgast zu einer Fahrt zwischen dem auf dem Beförderungsausweis angegebenen Abfahrtsort und dem Ankunftsort. Es ist nicht gestattet, nach der Abfahrtsstadt in den Bus einzusteigen und vor der Ankunftsstadt auszusteigen.
4.3 Bei einer Buchung in einem Fahrzeug ist das Verkehrsunternehmen nur dann zur Beförderung des Fahrgastes verpflichtet, wenn für die gesamte Fahrt eine ausreichende Anzahl freier Sitzplätze vorhanden ist.
5.1 Die Zahlung des Preises ist als Gegenleistung für die Beförderung fällig. SLA stellt zu diesem Zweck Beförderungsausweise aus. Ein Beförderungsausweis besteht aus der gedruckten oder in elektronischer Form (PDF-Datei) vorliegenden Buchungsbestätigung und einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis des Passagiers. Es ist nicht möglich, eine Reservierung in einem Fahrzeug vorzunehmen. Für jeden Fahrgast und jede Fahrt wird ein Fahrschein erstellt. Verbindungen mit Anschlussverbindungen gelten als eine einzige Fahrt. Bei der Buchung müssen der Name, der Vorname und eventuell das Geburtsdatum des Passagiers angegeben werden. Der Name des Fahrgasts wird mit der Buchungsliste verglichen, die auf dem Mobiltelefon des Busfahrers oder Busbahnhofmitarbeiters angezeigt wird und die aktuelle Buchungen enthält, um festzustellen, ob der Fahrgast einsteigen kann.
5.2 Der Fahrgast ist verpflichtet, vor der Abfahrt eine Reservierung vorzunehmen. Das Einsteigen in den Fahrgastraum des Fahrzeugs ist nur mit einer gültigen Buchungsbestätigung gestattet.
5.2.1 Reisen können online über Webportale gebucht werden.
5.2.2 Eine Bestätigung der Buchung kann auf der Website gespeichert und abgerufen werden und wird dem Fahrgast auch per E-Mail zugesandt.
5.2.3 Jeder Fahrgast mit einem gültigen Fahrschein hat Anspruch auf einen Sitzplatz. In allen Fahrzeugen steht eine Auswahl an freien Sitzplätzen zur Verfügung. Fahrgäste mit Kindern und Personen mit eingeschränkter Mobilität werden bei der Wahl ihres Sitzplatzes bevorzugt.
5.3 Erwerb von Fahrkarten über das Internet :
5.3.1 Um die Bestellung auszuführen, muss der Kunde zwingend die folgenden Schritte befolgen:
Bei längerer Inaktivität während des Einloggens ist es möglich, dass die Auswahl der vom Kunden vor dieser Inaktivität gewählten Fahrten nicht mehr gewährleistet ist. Der Kunde wird dann aufgefordert, die Auswahl der Fahrten von vorn zu beginnen.
Durch Klicken auf das Symbol „Warenkorb“ kann der Kunde die vollständige Liste der ausgewählten Fahrten und Optionen einsehen. Der Kunde kann, wenn er dies wünscht, eine oder mehrere Fahrten oder Optionen aus dieser Liste entfernen oder die Liste vor der endgültigen Bestätigung der Bestellung ergänzen.
Der Kunde wird aufgefordert, seine Zahlungsmethode auszuwählen, um die Bezahlung seiner Bestellung vorzunehmen.
Sobald die Zahlung erfolgt ist, wird auf dem Bildschirm eine Buchungsnummer angezeigt, und der Kunde erhält anschließend auf elektronischem Wege und ohne Verzögerung eine Bestätigung der Buchung. Damit ist der Beförderungsvertrag rechtsgültig zustande gekommen. Für jeden Passagier und jede Strecke wird ein Ticket generiert.
5.3.2 SLA wird sich nach besten Kräften bemühen, einen ständigen Zugang zu seinem Buchungsportal zu gewährleisten. Aufgrund der mit der Qualität des Internets verbundenen Unwägbarkeiten kann er jedoch nicht die ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit seiner Website sowie seiner technischen Systeme garantieren. Wenn also das System aufgrund technischer Probleme keine Buchung zulässt, wird der Kunde aufgefordert, seine Buchung zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu versuchen.
5.3.3 Gemäß den Artikeln L. 222-2(1) und L. 113-1(3)(k) des Verbraucherschutzgesetzbuchs unterliegen Verträge über Personenbeförderungsleistungen nicht den Bestimmungen über Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge. Daraus folgt, dass S.L.A. s.a. insbesondere nicht der Anwendung des Widerrufsrechts bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen unterliegt.
Folglich unterliegen die über die Buchungstools gebuchten Dienstleistungen ausschließlich den Stornierungsbedingungen, welche in den vorliegenden AGB ausführlich beschrieben sind.
5.5 Kosten der Beförderung :
Die Preise der auf der Website verkauften Fahrten und Optionen sind in Euro (€) angegeben.
Zum Zeitpunkt der Validierung der Bestellung versteht sich der zu zahlende Preis als All-Inclusive-Preis, d. h. sie enthalten die Mehrwertsteuer und eventuelle Gebühren und Steuern.
Die Gültigkeitsdauer der Transportangebote und ihrer Preise wird durch die Aktualisierung der Website bestimmt.
Die Telekommunikationskosten, die mit dem Zugang zur Website verbunden sind, gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden.
6.1 Fahrpläne und Tarife sind nicht unantastbar. Das Unternehmen behält sich das Recht vor, die zuvor angebotenen Fahrpläne, Daten, Linien und Tarife aus triftigen Gründen zu ändern, insbesondere wenn diese Änderungen auf eine Entscheidung der zuständigen Behörden zurückzuführen sind. Wenn diese Änderungen nach einer vom Kunden vorgenommenen Buchung erfolgen, kann der Kunde entweder seinen Fahrschein behalten und die Änderungen akzeptieren oder die Stornierung seines Fahrscheins beantragen und eine Rückerstattung des Fahrpreises erhalten.
Bei Annullierung oder verspäteter Abfahrt werden die Fahrgäste so schnell wie möglich, auf jeden Fall aber spätestens 30 Minuten nach der geschätzten Abfahrtszeit, über die Situation informiert, sobald diese Information vorliegt.
6.2 Fahrplanänderungen, die nach Vertragsabschluss wirksam werden und für die die Beförderungsgesellschaft nicht verantwortlich ist (z. B. langfristige Folgen von Naturkatastrophen oder Dauerbaustellen), berechtigen die Passagiere nicht zu Entschädigungsansprüchen, solange diese Änderungen nur geringfügig von den ursprünglich vereinbarten Abfahrts- und Ankunftszeiten abweichen, d. h. bis zu maximal 2 Stunden.
6.3. Wenn vernünftigerweise zu erwarten ist, dass die Abfahrt einer gebuchten Fahrt annulliert oder um mehr als 120 Minuten verzögert wird, oder im Falle einer Überbuchung, kann der Fluggast wählen zwischen :
(a) Fortsetzung der Reise über eine andere Route, die zu dem im Beförderungsvertrag angegebenen Ziel führt, ohne zusätzliche Kosten, unter vergleichbaren Bedingungen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt;
(b) Erstattung des Preises für den Beförderungsschein und gegebenenfalls kostenlose Rückfahrt mit dem Bus so bald wie möglich zum im Beförderungsvertrag angegebenen Abfahrtsort.
Wird dem Fahrgast diese Wahl nicht angeboten, so erhält er zusätzlich zur Erstattung nach Absatz 6.3(b) eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Fahrpreises. Die Erstattung des Fahrpreises nach Absatz 6.3(b) erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach dem Angebot oder dem Eingang des Antrags. Der Fahrgast ist berechtigt, die volle Erstattung des bezahlten Fahrpreises sowohl für den durchgeführten als auch für den nicht durchgeführten Teil der Reise zu verlangen, wenn seine Reise im Hinblick auf seinen ursprünglichen Reiseplan keinen Sinn mehr macht. Die Erstattung erfolgt in Geld, es sei denn, der Fahrgast stimmt einer anderen Form der Erstattung zu. Die Erstattung erfolgt innerhalb von 30 Tagen.
Dazu müssen sich die Passagiere telefonisch an den Kundenservice wenden : [8002 22 22]
7.1 Den Passagieren wird empfohlen, sich 15 Minuten vor der Abfahrtszeit am Abfahrtsort einzufinden.
7.2 Wenn die Passagiere nicht am Abfahrtsort der gebuchten Reise und zur geplanten Zeit anwesend sind, kann die gebuchte Reise einer anderen Person zugeteilt werden.
7.3 Werden die Passagiere per SMS, E-Mail oder in anderer schriftlicher Form über eine Verspätung informiert, wird der Passagier aufgefordert, sich zu der ihm mitgeteilten neuen Zeit einzufinden. Andernfalls verfällt der Anspruch auf Beförderung und der Passagier erhält eine Rückerstattung gemäß den in Artikel 6.2 festgelegten Bedingungen.
Die maximale Anzahl der Personen, die befördert werden können, darf die im Fahrzeugschein eingetragene Anzahl nicht überschreiten.
SLA ist für die Sicherheit der Beförderung verantwortlich, einschließlich bei jedem Ein- und Aussteigen der Passagiere aus dem Fahrzeug.
Der Fahrer ergreift die für die Sicherheit erforderlichen Maßnahmen und gibt den Begünstigten bei Bedarf Anweisungen, die diese zu befolgen haben.
Anhaltezeiten werden auf Initiative von SLA oder des Fahrers belassen, um den Sicherheitsanforderungen und der Einhaltung der Sozialvorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten von Fahrern oder anderen Notwendigkeiten nachzukommen.
Der Fahrer informiert die Fahrgäste über die Pflicht zum Anlegen von Sicherheitsgurten. Sofern die Straßenverkehrsordnung keine Ausnahmen vorsieht, gilt die Anschnallpflicht für alle Fahrgäste, Erwachsene und Kinder.
Auf Wunsch des Empfängers gibt der Fahrer vor der Abfahrt Informationen über Sicherheitsmaßnahmen und -vorrichtungen, die der Art der Dienstleistung und den Passagieren angemessen sind.
Wenn das Fahrzeug damit ausgestattet ist, ist der kippbare Sitz, der sogenannte Beifahrersitz, nur für einen Fahrer oder ein Besatzungsmitglied vorgesehen.
Kinder über 4 Jahre, die nicht größer als 150 cm sind, müssen in einer speziellen Rückhaltevorrichtung (Kindersitz oder Sitzerhöhung) befördert werden. Bei einem Gewicht von mehr als 36 kg ist die spezielle Rückhaltevorrichtung nicht mehr erforderlich.
– Kindersitze und Sitzerhöhungen werden von den Eltern bereitgestellt.
Die Fahrer müssen den Bus unbedingt so parken, dass die Fahrgäste die Straße nicht überqueren müssen.
Sofern keine gesetzlichen Ausnahmeregelungen bestehen, ist die Beförderung gefährlicher Güter in den Fahrzeugen verboten. Falls eine Ausnahmeregelung gilt, informiert der Begünstigte das Unternehmen zum Zeitpunkt der Buchung darüber.
Das Unternehmen, sein Vertreter-Fahrer sorgen für die Einhaltung der gesetzlichen Gesundheitsmaßnahmen und -beschränkungen.
Die Nichteinhaltung dieser Maßnahmen kann zur Ablehnung der Beförderung durch SLA oder seinen Vertreter-Fahrer führen.
Wenn das Gesetz oder die Behörden für den Inlands- oder Grenzverkehr die Erfüllung anderer gesundheitlicher Voraussetzungen verlangen, z.B. den Nachweis einer COVID-Impfung oder einer anderen amtlich zugelassenen Zertifizierung, verpflichtet sich der Passagier, diese zu erfüllen. Passagiere, die keinen ausreichenden Nachweis erbringen, dass sie die jeweiligen aktuellen Anforderungen erfüllen, können von der Reise ausgeschlossen werden. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf ein alternatives Transportmittel.
10.1 Den Anweisungen des Fahr- und Begleitpersonals ist Folge zu leisten.
10.2 Das für das Fahren und die Fahrt eingesetzte Personal ist berechtigt, Personen, die offensichtlich unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen, von der Fahrt auszuschließen. Dasselbe gilt für Fahrgäste, die die Sicherheit der anderen Fahrgäste gefährden oder deren Wohlbefinden erheblich beeinträchtigen. In diesem Fall haben die Passagiere keinen Anspruch auf ein alternatives Beförderungsmittel.
10.3 Das Rauchen ist im Bus verboten. Dieses Verbot gilt auch für elektronische Zigaretten.
10.4 Die Fahrgäste sind für mutwillig verursachte Schäden (einschließlich starker Verschmutzung) am Bus haftbar.
10.5 Der Beförderungsvertrag kann fristlos gekündigt werden, wenn sich ein Fahrgast trotz einer (mündlichen) Verwarnung unangemessen verhält. Dies ist der Fall, wenn der Fahrgast die Sicherheitshinweise nicht beachtet. In diesem Fall ist der Beförderer berechtigt, den Fahrgast aus dem Bus aussteigen zu lassen und das von dem betreffenden Fahrgast eingezahlte Geld einzubehalten.
10.6 Bei Pausen/Haltestellen oder bei Polizei- oder Zollkontrollen müssen die Fahrgäste den Bus auf Aufforderung des Fahr- oder Begleitpersonals verlassen. Bei Pausen ist der Fahrgast verpflichtet, die vom Fahr- oder Begleitpersonal angegebene Pausenzeit einzuhalten. Das Fahr- oder Begleitpersonal ist berechtigt, die Fahrt fortzusetzen, wenn ein Fahrgast nach Ablauf der Pausenzeit nicht zum Bus zurückgekehrt ist, und ist nicht dafür verantwortlich, wenn ein Fahrgast nach Ablauf der angegebenen Pausenzeit nicht mehr am Bus erscheint.
Es liegt in der Verantwortung des Passagiers, sich vor der Reise über die Papiere und Ausweisdokumente zu informieren, die er mit sich führen muss.
10.7 Vor jeder Abfahrt müssen Passagiere, die von oder nach einem anderen Land reisen, dem zuständigen Personal ein amtliches, von den Behörden anerkanntes Dokument vorlegen (Personalausweis, Reisepass, ggf. mit Visum). Das zuständige Personal stellt sicher, dass die Angaben auf dem Fahrschein mit dem vom Fahrgast vorgelegten Dokument (Personalausweis/Reisepass) übereinstimmen.
10.8 SLA behält sich das Recht vor, die Beförderung eines Passagiers zu verweigern :
10.9 Unter den in 10.8 genannten Umständen kann der Passagier, der die Beförderung aus eigenem Verschulden nicht durchführen konnte, da in Artikel 10.7 der vorliegenden Bedingungen angegeben ist, dass ein Ausweisdokument für jede Reise ins oder aus dem Ausland erforderlich ist, keine Erstattung für seine Fahrt verlangen.
10.10 Um die Zollabfertigung zu beschleunigen, darf das aufgegebene Gepäck nicht verschlossen werden.
10.11 Passagiere sind verpflichtet, nur Waren mitzunehmen, die nach Art und Menge von Zollgebühren befreit sind.
10.12. Am Ende der Beförderung ist der Passagier dafür verantwortlich, dass keine persönlichen Gegenstände im Fahrzeug zurückgelassen werden. S.L.A. s.a. übernimmt keine Verantwortung für Gegenstände, die nach der Beförderung im Fahrzeug zurückgelassen oder vergessen werden.
Minderjährige müssen auf Reisen von Personen begleitet werden, die über die elterliche Sorge verfügen. Bei Reisen von Jugendlichen im Alter von 16 und 17 Jahren müssen die Erziehungsberechtigten sicherstellen, dass die Jugendlichen alle für den Grenzübertritt erforderlichen Dokumente und Papiere mit sich führen (Personalausweis oder Reisepass, Ausreisegenehmigung).
Kinder reisen nur dann zu einem ermäßigten Tarif, wenn dies auf der aufgerufenen Seite angegeben ist. Dieser Tarif gilt für Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren. Wenn ein Sondertarif niedriger ist als der ermäßigte Tarif, erhält das Kind automatisch den günstigeren Tarif.
12.1 SLA kann sich aufgrund der Behinderung oder eingeschränkten Mobilität einer Person weigern, eine Reservierung vorzunehmen, einen Fahrschein auszustellen oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen oder die Person an Bord des Fahrzeugs zu nehmen,
12.2 Für Fahrgäste bei denen der Abfahrts- oder der Ankunftsort des Fahrgastes im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt und bei denen die planmäßige Wegstrecke 250 km oder mehr beträgt:
Weigert sich SLA aus den in Absatz 12.1 angeführten Gründen, eine Reservierung vorzunehmen oder einen Fahrschein auszustellen oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen, so unterrichtet er die betreffende Person über jede annehmbare Beförderungsalternative mit einem Dienst des Beförderers.
Wird einer Person, die eine Reservierung oder einen Fahrschein besitzt und dies dem SLA mindestens 36 Stunden im Voraus mitgeteilt hat, die Beförderung aufgrund ihrer Behinderung oder eingeschränkten Mobilität dennoch verweigert, so wird dieser Person und allen Begleitpersonen im Sinne des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels Folgendes zur Auswahl angeboten:
Der Anspruch auf Erstattung des für den Fahrschein entrichteten Entgelts wird nicht dadurch berührt, dass keine Meldung erfolgt ist.
Weigert sich SLA aus den in Absatz 12.1 genannten Gründen aufgrund der Behinderung oder der eingeschränkten Mobilität einer Person, eine Buchung vorzunehmen, einen Fahrschein auszustellen oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen oder die Person an Bord des Fahrzeugs zu nehmen, so kann diese Person verlangen, von einer anderen Person ihrer Wahl begleitet zu werden, die in der Lage ist, die von dem behinderten Menschen oder der Person mit eingeschränkter Mobilität benötigte Hilfe zu leisten, damit die in Absatz 12.1 angeführten Gründe nicht mehr zutreffen.
Eine solche Begleitperson wird kostenlos befördert; sofern machbar, wird ihr ein Sitzplatz neben dem behinderten Menschen oder der Person mit eingeschränkter Mobilität zugewiesen.
Machen Beförderer, Reisevermittler oder Reiseveranstalter von der Ausnahmeregelung nach Absatz 12.1 Gebrauch, so unterrichten sie den behinderten Menschen oder die Person mit eingeschränkter Mobilität unverzüglich — und auf Verlangen schriftlich innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Antrag — über die entsprechenden Gründe.
12.6. Bushaltestellen und Busbahnhöfe
SLA hat keinen Einfluss auf die Infrastruktur und damit auf den behindertengerechten Zugang zu Bushaltestellen und Busbahnhöfen und können daher keine diesbezüglichen Garantien geben. Die Verantwortung dafür trägt der Betreiber der Bushaltestelle.
12.7 Aufgrund der Besonderheiten der Fahrzeuge ist die Beförderung von Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität derzeit nur möglich, wenn diese Personen in der Lage sind, selbstständig und ohne Hilfe Dritter in das Fahrzeug einzusteigen. Der Fahrgast kann verlangen, von einer Person seiner Wahl begleitet zu werden, die in der Lage ist, der Person mit einer Behinderung oder der Person mit eingeschränkter Mobilität die erforderliche Hilfe zu leisten, damit die Gründe entfallen. Eine Begleitperson reist kostenlos, und wenn möglich wird ihr ein Sitzplatz in der Nähe des behinderten Menschen oder der Person mit eingeschränkter Mobilität zugewiesen.
Der betroffene Fahrgast wird unverzüglich über die Gründe für die Ablehnung der Beförderung informiert und auf Antrag innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags schriftlich benachrichtigt.
Wenn die Beförderung einer Person mit einer Behinderung oder einer Person mit eingeschränkter Mobilität überprüft wurde, ein Beförderungsausweis ausgestellt wurde und die Beförderung dieser Person trotzdem verweigert wird, haben der Passagier und seine Begleitperson die Wahl: (a) die Rückerstattung des Reisepreises und eventuell die Rückkehr zum ersten Abfahrtsort zum frühestmöglichen Zeitpunkt, wie im Beförderungsvertrag festgelegt, oder (b) soweit möglich, die Fortsetzung der Reise bis zu der im Beförderungsvertrag festgelegten Ankunft, wobei eine andere Strecke zurückgelegt und ein anderer akzeptabler Beförderungsdienst benutzt werden muss.
12.8 Beförderung von Rollstühlen oder anderen Fortbewegungshilfen
Fahrgäste mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität haben Anspruch auf die kostenlose Beförderung ihres Rollstuhls oder ihrer sonstigen Fortbewegungshilfe im Gepäckraum des Busses.
Darüber hinaus müssen Rollstühle, die im Fahrgastraum benötigt werden, unabhängig von ihrem Herstellungsdatum über Verzurrpunkte mit Gurten nach DIN 75078-2 und eine Herstellerzulassung nach DIN EN 12183 oder 12184 verfügen.
Der Passagier muss dem Kundenservice spätestens 36 Stunden vor der Buchung telefonisch das genaue Modell des Rollstuhls oder der Gehhilfe mitteilen, damit wir die Transportmöglichkeiten überprüfen können.
Der Fahrgast versichert, dass sich der Rollstuhl in einem guten Betriebszustand befindet und so konstruiert ist, dass er während der Fahrt sicher benutzt werden kann. Der Rollstuhl entspricht den geltenden administrativen Sicherheitsanforderungen. Eine Beförderung im Rollstuhl kann verweigert werden, wenn wichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine sichere Beförderung nicht möglich oder fragwürdig ist. SLA schließt jede Haftung für Schäden aus, die auf einen schlechten technischen Zustand des Rollstuhls zurückzuführen sind.
Die Reservierung bestimmter Sitzplätze ist nicht möglich.
14.1 Aufgegebenes Gepäck :
Die im Buchungspreis enthaltene Gepäckbeförderung ist auf ein kostenloses Gepäckstück mit einer maximalen Größe von 80 x 50 x 30 cm pro Passagier beschränkt. Leicht abweichende Abmessungen sind zulässig, wenn die Summe aus Höhe, Länge und Breite des Gepäckstücks 160 cm nicht überschreitet. Jeder Passagier darf ein Gepäckstück mit einem Höchstgewicht von 20 kg kostenlos mitnehmen. Als Gepäckstücke gelten Koffer und Taschen. Eine Ausnahme bildet die Beförderung eines Wanderrucksacks. Bitte beachten Sie, dass es auf einigen unserer Strecken zu Ausnahmen von der Gepäckrichtlinie kommen kann. Diese werden gegebenenfalls während des Buchungsprozesses und auf Ihrem Ticket angegeben.
14.2. Zusätzliches Gepäck
In bestimmten Fällen und im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten ist es möglich, ein zusätzliches kostenpflichtiges Gepäckstück (Zusatzgepäck) mit den Maximalmaßen 80 x 50 x 30 cm und einem Gewicht von maximal 20 kg zu befördern. Die Toleranz bei den Abmessungen gilt auch für zusätzliches Gepäck, sofern die Summe der Länge aller Seiten des Gepäckstücks 160 cm nicht überschreitet. Es gibt kein allgemeines Recht auf die Beförderung von mehr als einem Gepäckstück. Bitte beachten Sie, dass es auf einigen unserer Strecken zu Ausnahmen von den Gepäckbestimmungen kommen kann. Diese werden gegebenenfalls während des Buchungsprozesses und auf Ihrem Ticket angegeben.
Zusätzliches Gepäck muss im Voraus gebucht werden. Für diese Dienstleistung wird eine Gebühr erhoben. Die Gebühr für ein zusätzliches Gepäckstück hängt von der verwendeten Buchungsmethode ab. Die Buchung kann entweder online während des Buchungsprozesses oder nach dem Kauf des Tickets auf der Registerkarte Meine Buchung verwalten vorgenommen werden. Wenn im Gepäckraum des Busses ausreichend Platz vorhanden ist und noch kein zusätzliches Gepäckstück gebucht wurde, kann ein zusätzliches Gepäckstück beim Busfahrer gebucht werden. Diese Einschätzung liegt in der Verantwortung des Busfahrers.
Die Fahrgäste sind verpflichtet, ihr Gepäck mit ihrem Namen und ihrer Adresse zu kennzeichnen, um eine ordnungsgemäße Zuordnung und Rückgabe des Gepäcks zu gewährleisten und Verwechslungen zu vermeiden.
[Die Fahrgäste sind verpflichtet, ihr Gepäck beim Umsteigen in ein anderes Fahrzeug einzuladen. Hilfe wird vom Busfahrer nur in Ausnahmefällen geleistet und begründet keinen Anspruch, es sei denn, der betreffende Fahrgast ist eine Person mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität.]
14.3 Handgepäck :
Die Beförderung von Handgepäck ist kostenlos, jedoch auf ein Gepäckstück pro Fahrgast mit einer maximalen Größe von 42 x 30 x 18 cm und einem Gewicht von höchstens 7 kg beschränkt.
Die Passagiere sind verpflichtet, das Handgepäck so zu lagern und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit der Beförderung nicht gefährdet wird oder andere Passagiere nicht gestört werden. Grundsätzlich sollte das Handgepäck in den zur Verfügung stehenden Gepäckträgern verstaut oder unter den Sitzen vor den Fahrgästen platziert werden.
Das Handgepäck und sein Inhalt stehen während der gesamten Fahrt unter der Verantwortung der Passagiere und müssen entsprechend beaufsichtigt werden. Im Falle eines unberechtigten Zugriffs durch Dritte ist der Fahrer unverzüglich zu informieren. Die Fahrgäste sind verpflichtet, ihr Handgepäck und dessen Vollständigkeit vor Ende der Fahrt zu überprüfen.
15.2 Als Sondergepäck gelten alle Gegenstände, deren Abmessungen die für Gepäck geltenden Maße überschreiten. Die Summe aus Höhe, Länge und Breite des Sondergepäcks darf 240 cm nicht überschreiten. Das Gewicht eines Sondergepäcks darf 30 kg nicht überschreiten.
15.3 Die Beförderung muss auf 1 Sondergepäckstück pro Passagier beschränkt sein.
15.4 Die Beförderung von Einrichtungsgegenständen, Möbeln oder Teilen von Möbeln, elektronischen Geräten, Surfbrettern und Kartons ist ausgeschlossen. Orthopädische Hilfsmittel und Fahrräder gelten nicht als Sondergepäck. Für sie gelten die folgenden Bedingungen :
15.5 Sondergepäck muss im Voraus gebucht werden. Für diese Dienstleistung wird eine Gebühr erhoben. Wenn im Gepäckraum des Busses ausreichend Platz vorhanden ist und noch kein Sondergepäck gebucht wurde, kann ein Sondergepäckstück beim Busfahrer reserviert werden. Diese Einschätzung liegt in der Verantwortung des Busfahrers.
15.6 Musikinstrumente :
Musikinstrumente gelten als Sondergepäck. Wenn das betreffende Instrument (einschließlich seines Etuis) die maximalen Abmessungen eines Handgepäcks nicht überschreitet, kann es anstelle des Handgepäcks kostenlos befördert werden. Wenn das betreffende Instrument (einschließlich seines Koffers) die maximalen Abmessungen eines Handgepäcks überschreitet, muss es im Frachtraum befördert werden. In diesem Fall wird eine Gebühr erhoben. Musikinstrumente mit Etui, deren Abmessungen 135 x 48 x 35 cm überschreiten, werden nicht befördert.
15.7 Wertgegenstände und elektronische Geräte :
Wertgegenstände und zerbrechliche Gegenstände müssen im Handgepäck und nicht im normalen Reisegepäck transportiert werden und unterliegen der Sorgfaltspflicht der Passagiere.
Entscheiden sich die Passagiere dennoch dafür, Wertsachen in ihrem normalen Gepäck zu verstauen, tragen sie die Konsequenzen, wenn diese Gegenstände beschädigt werden.
15.8 Kinderwagen :
Kinderwagen müssen als Sondergepäck befördert werden (max. 1 Kinderwagen pro Passagier). Kinderwagen müssen faltbar sein. Nicht faltbare Kinderwagen werden nicht befördert. Der Check-in muss telefonisch/vor Ort frühestens 48 Stunden vor Abfahrt erfolgen.
Kinderwagen werden kostenlos befördert.
15.9 Fahrräder & Elektroroller :
Die Beförderung von Fahrrädern und elektrischen Tretrollern in Fernbussen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
15.10 Es besteht kein Versicherungsschutz für im Bus vergessene oder zurückgelassene Gegenstände. Wenn Fahrgäste Gegenstände im Bus zurückgelassen haben, müssen sie das Formular für verlorene und gefundene Gegenstände auf der SLA-Website ausfüllen.
Die Beförderung von Hunden und anderen Tieren ist ausgeschlossen, ausgenommen die Beförderung von Blindenführhunden.
Dieser Artikel hält für Fahrgäste bei denen der Abfahrts- oder der Ankunftsort des Fahrgastes im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt und bei denen die planmäßige Wegstrecke 250 km oder mehr beträgt.
17.1 Muss SLA vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Abfahrt eines Linienverkehrsdienstes von einem Busbahnhof annulliert wird oder sich um mehr als 120 Minuten verzögert, oder im Fall einer Überbuchung bietet er den Fahrgästen unverzüglich Folgendes zur Auswahl an:
17.2 Bietet SLA dem Fahrgast nicht die in Absatz 17.1 genannte Auswahl an, so hat der Fahrgast zusätzlich zu der Erstattung des Fahrpreises nach Absatz 17.1 Buchstabe b einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 50 % des Fahrpreises. SLA zahlt diesen Betrag innerhalb eines Monats nach Einreichung des Antrags auf Entschädigung.
17.3 Wird der Kraftomnibus während der Fahrt betriebsunfähig, bietet SLA entweder die Fortsetzung des Verkehrsdienstes mit einem anderen Fahrzeug von dem Ort, an dem sich das betriebsunfähige Fahrzeug befindet, oder die Beförderung von dem Ort, an dem sich das betriebsunfähige Fahrzeug befindet, zu einem geeigneten Wartepunkt oder Busbahnhof, von dem aus die Fortsetzung der Reise möglich ist, an.
17.4 Wird ein Linienverkehrsdienst annulliert oder verzögert sich seine Abfahrt von einer Bushaltestelle um mehr als 120 Minuten, so haben die Fahrgäste Anspruch auf Fortsetzung der Fahrt oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung oder auf Erstattung des Fahrpreises durch den Beförderer nach Absatz 17.1.
17.5 Die in Absatz 17.1 Buchstabe b und Absatz 17.4 genannte Erstattung des Fahrpreises erfolgt binnen 14 Tagen, nachdem das Angebot gemacht worden oder der Erstattungsantrag eingegangen ist. Die Erstattung des vollen Fahrpreises in der entrichteten Höhe erfolgt für die nicht durchgeführten Teile der Fahrt sowie für bereits durchgeführte Teile, falls die Fahrt nach den ursprünglichen Reiseplänen des Fahrgastes zwecklos geworden ist. Die Kosten für Zeitfahrkarten werden anteilsmäßig erstattet. Die Erstattung erfolgt in Geld, es sei denn, der Fahrgast ist mit einer anderen Erstattungsform einverstanden.
18.1 Bei Annullierung oder Verspätung der Abfahrt eines Linienverkehrsdienstes informiert SLA oder gegebenenfalls der Busbahnhofbetreiber die Fahrgäste, die von einem Busbahnhof abfahren, so rasch wie möglich, jedoch spätestens 30 Minuten nach der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit, über die Lage und, sobald diese Informationen vorliegen, über die voraussichtliche Abfahrtszeit.
18.2 Versäumen Fahrgäste nach Maßgabe des Fahrplans aufgrund einer Annullierung oder Verspätung einen Anschluss an einen Verkehrsdienst, so unternimmt SLA oder gegebenenfalls der Busbahnhofbetreiber alle zumutbaren Anstrengungen, um die betreffenden Fahrgäste über alternative Anschlüsse zu unterrichten.
18.3 SLA oder gegebenenfalls der Busbahnhofbetreiber sorgt dafür, dass behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität die nach den Absätzen 18.1 und 18.22 vorgeschriebenen Informationen in zugänglicher Form erhalten.
18.4 Sofern machbar, werden die in den Absätzen 18.1 und 18.2 geforderten Informationen allen Fahrgästen, auch denen, die von einer Bushaltestelle abreisen, innerhalb der in Absatz 18.1 genannten Frist auf elektronischem Wege bereitgestellt, falls der Fahrgast dies verlangt und SLA die erforderlichen Kontaktangaben zur Verfügung gestellt hat.
Dieser Artikel hält für Fahrgäste bei denen der Abfahrts- oder der Ankunftsort des Fahrgastes im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt und bei denen die planmäßige Wegstrecke 250 km oder mehr beträgt.
Bei Annullierung einer Fahrt sowie bei einer Verzögerung der Abfahrt von einem Busbahnhof von mehr als 90 Minuten bei Fahrten mit einer planmäßigen Dauer von über drei Stunden bietet SLA den Fahrgästen kostenlos Folgendes an:
Bei der Anwendung dieses Artikels richtet SLA besonderes Augenmerk auf die Bedürfnisse von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität und etwaigen Begleitpersonen.
Das Ändern der Fahrtroute oder das Wenden des Fahrzeugs aufgrund von Vergesslichkeit ist für den Service nicht erlaubt.
21.1 Dieses Absatz hält für Fahrgäste bei denen der Abfahrts- oder der Ankunftsort des Fahrgastes im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt und bei denen die planmäßige Wegstrecke 250 km oder mehr beträgt.
Die Fahrgäste haben gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften Anspruch auf Entschädigung bei Tod — einschließlich angemessener Kosten für die Bestattung — oder Körperverletzung sowie bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck bei aus der Nutzung des Kraftomnibusses resultierenden Unfällen. Beim Tod eines Fahrgasts gilt dieses Recht mindestens für Personen, für die der Fahrgast kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder zukünftig unterhaltspflichtig geworden wäre.
Die Höhe der Entschädigung wird gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften berechnet. Darin vorgesehene Höchstgrenzen für die Entschädigung bei Tod oder Körperverletzung sowie bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck dürfen pro Schadensfall nicht weniger betragen als
21.2 Die Durchführung der Beförderung liegt in der Verantwortung von SLA. s.a. gemäß den nationalen Bestimmungen.
21.3 S.L.A. s.a. kann nicht für das Verhalten der Passagiere während der Beförderung haftbar gemacht werden, da diese Verantwortung vom Kunden und/oder den Passagieren selbst übernommen wird.
21.4 S.L.A. s.a. haftet nicht für Sachschäden, die der Kunde/Passagier während der Beförderung erleidet, es sei denn, S.L.A. s.a. hat grob fahrlässig oder arglistig gehandelt. Sollte diese Haftungsausschlussklausel aus irgendeinem Grund als nichtig angesehen werden, ist die Entschädigung für Sachschäden, die während der Beförderung erlitten werden, auf einen Höchstbetrag von 150 € beschränkt, es sei denn, S.L.A. s.a. hat grob fahrlässig oder arglistig gehandelt.
21.5 SLA haftet, außer bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln von SLA.
21.6 Im Falle einer Haftung von SLA wird der Schadenersatz nicht für Kollateralschäden geleistet, es sei denn, diese Schäden sind auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln von SLA zurückzuführen oder bestehen in einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Wenn persönliche Gegenstände im Fahrzeug vergessen werden, wird S.L.A. s.a. versuchen, den Kunden zu kontaktieren, um ihn auf das Vergessen hinzuweisen. Wenn der Eigentümer von nicht identifiziert oder kontaktiert werden kann, ist S.L.A. s.a. nicht verpflichtet, die Identität des Eigentümers zu ermitteln oder ihn auf andere Weise zu kontaktieren.
21.7 Im Falle einer Beschwerde eines Passagiers über ein im Fahrzeug zurückgelassenes oder verloren gegangenes persönliches Eigentum ist S.L.A. s.a. berechtigt, jeden als notwendig erachteten Beweis zu verlangen, um das Eigentum an dem geltend gemachten Gegenstand zu belegen. Im Zweifelsfall kann S.L.A. s.a. die Hinterlegung eines Betrags oder eine andere gleichwertige Sicherheit von dem Anspruchsteller verlangen.
In jedem Fall ist S.L.A. s.a. nicht verpflichtet, persönliche Gegenstände, die nach dem Transport im Fahrzeug zurückgelassen oder vergessen wurden, aufzubewahren. Die persönlichen Gegenstände werden jedoch, soweit möglich, gelagert und dem Kunden gegen Nachweis seiner Identität ausgehändigt.
Wenn der Kunde den Gegenstand nicht innerhalb von acht Tagen nach Erbringung des Dienstes zurückfordert und der Gegenstand aufbewahrt wurde, kann S.L.A. s.a. über den Gegenstand in der von ihr für angemessen erachteten Weise verfügen.
S.L.A. s.a. und/oder der Kunde nicht für Schäden jeglicher Art haftbar gemacht werden, wenn diese auf höhere Gewalt zurückzuführen sind oder auf Handlungen eines Dritten, welche die Merkmale höherer Gewalt aufweisen, oder auf zusätzliche Schwierigkeiten, Gefahren oder erhebliche Behinderungen, die sich aus unvorhersehbaren Ereignissen ergeben, wie z.B. Epidemien oder Pandemien, Krieg, Kriegshandlungen, Feindseligkeiten, Aufruhr oder Bürgerkrieg, Terroranschläge, Verhaftungen, Beschlagnahmen, Behinderungen durch staatliche Stellen oder andere Personen, Straßensperren, Quarantänemaßnahmen sowie nicht von S.L.A. s.a. zu verantwortende Streiks, ferner Ausschluss oder konzertierte Einstellung der Arbeit oder bei Behinderungen, Gefährdung oder Behinderung durch einen Dritten.
S.L.A. s.a. ist berechtigt, vor dem Beginn der Beförderung vom Vertrag zurückzutreten, wenn außergewöhnliche Umstände, für die das Unternehmen nicht haftbar gemacht werden kann, die Durchführung des Dienstes unmöglich machen. In diesem Fall hat der Kunde Anspruch auf die Rückerstattung des gezahlten Preises.
S.L.A. s.a. kann den Vertrag nach der Abholung entschädigungsfrei kündigen, wenn die Dienstleistung nicht mehr erbracht werden kann, weil höhere Gewalt oder erhebliche Schwierigkeiten, Gefährdungen oder Behinderungen durch unvorhersehbare Ereignisse auftreten, wie z. B : Epidemien oder Pandemien, Krieg, Kriegshandlungen, Feindseligkeiten, Aufruhr oder Bürgerkrieg, Terroranschläge, Verhaftungen, Beschlagnahmungen, Behinderungen durch staatliche Stellen oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie Streiks, die nicht von S.L.A. s.a. zu verantworten sind, Ausschluss oder abgestimmte Einstellung der Arbeit oder bei Behinderungen, Gefährdung oder Verhinderung durch den Kunden.
Im Falle einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt, erheblicher Gefährdung oder Behinderung ist S.L.A. s.a. verpflichtet, die Rückfahrt des/der Passagiere(s) zu seinem/ihren Ausgangspunkt(en) und auf seinen/ihren Wunsch hin sicherzustellen; dieser Rückfahrtanspruch ist auf die in der Buchung vereinbarten Beförderungsmittel beschränkt. Zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit der Rückfahrt aufgrund einer außerordentlichen Kündigung, bleiben vom Kunden zu tragen.
23.1. Schutz personenbezogener Daten
Die personenbezogenen Daten des Kunden und anderer Passagiere werden gemäß den auf der Website veröffentlichten Datenschutzbestimmungen verarbeitet.
23.2. Teilnichtigkeit
Werden eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB aufgrund einer zwingenden gesetzlichen Bestimmung für ungültig gehalten oder für ungültig erklärt, behalten die übrigen Bestimmungen ihre uneingeschränkte Gültigkeit und Tragweite.
23.3. Verzicht
Ein ausdrücklicher Verzicht von S.L.A. s.a., sich auf die eine oder andere Klausel dieser AB zu berufen, führt in keiner Weise zum Verzicht auf die Anwendung der anderen Klauseln.
24.1 Bei Fragen oder Beschwerden bittet S.L.A. s.a. die Kunden, ihre Anfrage vorrangig an S.L.A. s.a. an folgende Kontaktdaten zu richten: reclamation@sales-lentz.lu
Jede Reklamation im Zusammenhang mit der Buchung, der Durchführung oder der Folgen der Dienstleistung muss vom Kunden innerhalb eines (1) Monats nach dem Datum, an dem die Dienstleistung durchgeführt werden sollte oder durchgeführt wurde, eingereicht werden.
Jede Beschwerde muss vom Kunden bei S.L.A. s.a. per Einschreiben mit Rückschein oder per E-Mail an die oben angegebene Adresse eingereicht werden.
Ungeachtet zwingender gesetzlicher Bestimmungen ist der Kunde nach Ablauf dieser Frist nicht mehr berechtigt, eine Reklamation einzureichen.
Innerhalb eines (1) Monats nach Eingang der Beschwerde teilt S.L.A s.a dem Kunden mit, ob seine Beschwerde angenommen oder abgelehnt wurde oder noch geprüft wird. Die endgültige Antwort muss ihm innerhalb von maximal drei (3) Monaten nach Eingang der Beschwerde gegeben werden. Andernfalls gilt die Beschwerde als abgelehnt.
24.2 Der Kunde/Passagier und S.L.A. s.a. haben für jede Beschwerde bezüglich der Buchung, der Ausführung oder der Folgen der Dienstleistung, die ordnungsgemäß bei S.L.A. s.a. gemäß dem obigen Artikel 24.1 eingereicht wurde und nicht zu einer gütlichen Beilegung der Streitigkeit geführt hat, die Möglichkeit, kostenlos das im luxemburgischen Verbrauchergesetzbuch (Artikel L.421-1 bis L.422-9) vorgesehene Schlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen, vorausgesetzt, dass die Beschwerde beim Verbraucherombudsmann (p. a. Service national de la consommation, 6, rue du Palais de Justice à L- 1841 Luxembourg; info@mediateurconsommation.lu) innerhalb einer Frist von einem (1) Jahr ab dem Datum, an dem der Kunde/Passagier seine Beschwerde gemäß Artikel 24.1 oben bei S.L.A. s.a. eingereicht hat, eingelegt wurde. S.L.A. s.a. kann dem Kunden/Passagier eine Vermittlungsplattform anbieten, ohne dass diese für ihn verbindlich ist. Der Kunde/Passagier kann sich an die Europäische Plattform zur Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten wenden, indem er auf den folgenden Link klickt:
https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.chooseLanguage
Den Parteien bleibt es jederzeit freigestellt, das Mediationsverfahren zu beenden.
Außerdem gilt das Gesetz vom 27. April 2015 zur Festlegung der Sanktionsregelung bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr.
24.3 Für alle Streitigkeiten, die nicht nach dem oben beschriebenen Verfahren beigelegt werden, sind ausschließlich die Gerichte des Großherzogtums Luxemburg zuständig, sofern nicht zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist, und zwar ungeachtet der Vielzahl von Beklagten und/oder der Geltendmachung von Ansprüchen, auch für Eilverfahren oder einstweilige Verfügungen oder Verfahren mit Antrag.
24.4 Diese AGB und die abgeschlossenen Verträge unterliegen dem luxemburgischen Recht.